Vereinssatzung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Jugendfußballclub Gera e. V.“, abgekürzt „JFC Gera“.
(2) Der Verein ist ein eingetragener Verein, der beim Amtsgericht Gera im Vereinsregister unter der Nummer VR 281454 geführt wird.
(3) Sitz des Vereins ist Gera.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die:
1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Wettkampfbetriebs in allen Altersklassen,
2. Durchführung eines leistungsorientierten Trainings- und Spielbetriebs,
3. Organisation, Durchführung und Teilnahme an sportspezifischen Vereins veranstaltungen und Wettkämpfen,
4. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern, Schiedsrichtern, Mitarbeitern und Helfern,
5. Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
6. Unterhaltung von Sportanlagen,
7. Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
8. Pflege des Fußballs auf breiter Grundlage und die Förderung der geistigen, körperlichen und charakterlichen Bildung seiner Mitglieder.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze der Tätigkeit
(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
(3) Der Verein, seine Amtsträger, Übungsleiter, Trainer, Schiedsrichter, Mitarbeiter und Helfer bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
(4) Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
(5) Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
(6) Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied
1. im Stadt-/Kreissportbund,
2. in den für die betriebene Sportarten zuständigen Fachverbänden.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
(4) Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der geschäftsführende Vorstand die jeweils erforderliche Anzahl von Delegierten und Ersatzdelegierten.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
aktive Mitglieder,
Jugendmitglieder,
passive Mitglieder,
fördernde Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Natürliche Personen üben ihre Stimmrechte und Mitgliedschaftsrechte persönlich aus; juristische Personen durch ihren gesetzlichen Vertreter. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(3) Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. Ihre Antrags- und Stimmrechte in der Mitgliederversammlung können sie nicht persönlich, sondern durch ihren gesetzlichen Vertreter ausüben. Der gesetzliche Vertreter muss kein Mitglied im Verein sein. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte können diese Mitglieder persönlich ausüben. Das Jugendmitglied wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres zum aktiven Mitglied.
(4) Passive Mitglieder nehmen nicht am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teil. Sie können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Sie üben ihre Stimmrechte und Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus und haben das aktive und passive Wahlrecht.
(5) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein in besonderer Weise ideell und materiell. Sie nehmen nicht am Trainings-, Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teil. Sie können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Sie üben ihre Stimmrechte und Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus und haben das aktive und passive
Wahlrecht.
(6) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Gesamtvorstands per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Das Ehrenmitglied erhält diese Ernennung auf Lebenszeit, wenn satzungsgemäße Gründe nicht gegen eine Aberkennung durch den Gesamtvorstand sprechen. Sie können die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
(3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
(4) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen per Beschluss über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(5) Die Mitgliedschaft wird mit Beschlussfassung gemäß Absatz 4, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages in der jeweils geltenden Höhe nach der Beitrags- und Gebührenordnung wirksam. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt aus dem Verein (Kündigung),
2. Ausschluss aus dem Verein,
3. Streichung von der Mitgliederliste,
4. Tod,
5. Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. grob gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane schuldhaft verstößt,
2. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt,
3. sich grob unsportlich verhält,
4. dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen rechtsextremistischer oder
verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch Mitgliedschaft in einer extremistischen
Partei oder Organisation schadet,
5. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(5) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss gegenüber dem Gesamtvorstand Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Gesamtvorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung vier Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(9) Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstands, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Pflichten, insbesondere offene Zahlungsverpflichtungen sowie Kosten des Mahnverfahrens bleiben bestehen und werden, sofern erforderlich, gerichtlich beigetrieben. Das Mitglied hat vereinseigene Gegenstände sowie im Besitz befindliche Urkunden und Schriftstücke des Vereins unverzüglich und ohne Rücksicht auf etwaige Zurückbehaltungsrechte an den Verein herauszugeben.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben mitzuwirken und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie üben ihre Mitgliedschaftsrechte gemäß den Regelungen dieser Satzung aus.
(2) Jedem Mitglied, das sich in seinem Mitgliedschaftsrecht verletzt fühlt, steht die Möglichkeit der Beschwerde zu. Beschwerden sind in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Sollte es zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist eine Klärung und Entscheidung durch den Gesamtvorstand herbeizuführen.
(3) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn:
1. auf Antrag eines Mitglieds, insbesondere längere Abwesenheiten, persönliche oder familiäre Gründe, das Ruhen seiner Mitgliedschaft vom
geschäftsführenden Vorstand positiv beschieden worden ist,
2. ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung,
3. ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. dem Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern,
2. die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten,
3. den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und Mitarbeiter Folge zu leisten, im Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb denen
der Übungsleiter und Trainer,
4. ihre Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) pünktlich und in festgelegter Höhe zu entrichten,
5. das Vereinseigentum, die Sportanlagen und benutzte Einrichtungen/Gegenstände schonend und pfleglich zu behandeln.
(5) Der Verein kann für den Fall der Verletzung von Mitgliedschaftspflichten Vereinsstrafen vorsehen. Die Ordnungsstrafgewalt des Vereins über seine Mitglieder begründet sich auf das Recht zur vereinsmäßigen Betätigung und auf die Vereinsautonomie. Der Gesamtvorstand ist für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren zuständig. Die Art der ausgesprochen Vereinsstrafe muss der Verletzung der Mitgliedschaftspflicht angemessen sein. Das betroffene Mitglied ist über die zu verhängende Vereinsstrafe samt Begründung zu informieren und wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 10 Aufnahmegebühr und Beiträge
(1) Es sind eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Es können zusätzlich Gebühren für besondere Leistungen des Vereins und Umlagen erhoben werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitrags- und Gebührenordnung.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(4) Ehrenmitglieder können vom Gesamtvorstand von der Beitragspflicht befreit werden.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben, zur Deckung besonderer Aufwendungen oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten kann die Mitgliederversammlung eine Umlage bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließen. Für Familien ist die Höhe der Umlage auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag eines Familienmitglieds begrenzt.
C. Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der geschäftsführende Vorstand,
der Gesamtvorstand.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand,
3. Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
4. Entlastung des Gesamtvorstands,
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt,
6. Wahl der Kassenprüfer;
7. Festlegung der Gebühren und Beiträge der Mitglieder und Beschluss der Beitrags- und Gebührenordnung,
8. Beschlussfassung über Umlagen,
9. Beschlussfassung über auszuschließende oder zu streichende Mitglieder des Gesamtvorstands,
10. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
11. Änderung der Satzung,
12. Beschlussfassung über die Auflösung und des Vermögensanfalls oder Fusion des Vereins.
(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. September durchgeführt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform und über die Homepage des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4.
(6) Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen.
(7) Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich
ausgeschlossen.
(8) Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der geschäftsführende Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
(9) Teilnahme- und stimmberechtigten Personen, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des
Stimmrechts können in einer Ordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der verwendenden Software bzw. Programme) legt der geschäftsführende Vorstand per Beschluss fest. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
(10) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(11) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
(12) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
(13) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zum Beschluss einer Umlage (§ 10 Abs. 6) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Stimmrechte der Mitglieder ergeben sich aus § 6. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(14) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands werden einzeln gewählt. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im jeweiligen Vorstand. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern ist nicht zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amts vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom geschäftsführenden Vorstand vertreten. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der stellvertretende Vorsitzende ist im Innenverhältnis angewiesen, von der Vertretungsvollmacht nur Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vertretungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, anderen Vereinsmitgliedern
Handlungsvollmacht für Einzelgeschäfte zu geben.
(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
(5) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Bei Amtsausfall des Vorsitzenden rückt der stellvertretende Vorsitzende in diese Funktion, wobei die Position des Stellvertreters dann im vorstehenden Sinne neu zu besetzen ist.
(7) Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Die Sitzungen können auch Bestandteil der Sitzungen des Gesamtvorstands sein. Sie werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einberufen. Die Sitzungen sind vertraulich. Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Sie können auch im Umlaufverfahren oder per Telefon- oder Videokonferenz gefasst werden und sind zu protokollieren. Der Gesamtvorstand ist zu seiner Sitzung über die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands zu unterrichten. Kann der geschäftsführende Vorstand zu einem Sachverhalt keinen einstimmigen Beschluss fassen, entscheidet der Gesamtvorstand gemäß § 14 Absatz 5.
§ 14 Der Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 13),
dem erweiterten Vorstand.
(2) Der erweiterte Vorstand kann bis zu fünf Mitglieder umfassen. Weiterhin können bis zu zwei Jugendliche unter 18 Jahren als Beisitzer gewählt werden. Die Verteilung der Ämter im erweiterten Vorstand kann nach dem sog. Ressort-Prinzip erfolgen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer erweiterter Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
(3) Aufgaben des Gesamtvorstands sind insbesondere:
1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge,
5. Vorlage des Jahresberichts- und der Jahresrechnung für die Mitgliederversammlung,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Vereinsstrafen,
8. Anträge zur Beitrags- und Gebührenordnung an die Mitgliederversammlung,
9. Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands,
10. Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen.
Dem Gesamtvorstand können weitere Zuständigkeiten gegeben werden.
(4) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann weitere Ordnungen zur Vereinsführung und -verwaltung erlassen.
(5) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen
gewertet und nicht mitgezählt. In Dringlichkeitsfällen kann die Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren erfolgen. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
(6) Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Kalendervierteljahr. Die Sitzungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Einberufungsfrist von einer Woche einberufen. Sie können in Präsenz oder per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. Die Sitzungen sind vertraulich.
(7) Die Sitzungen und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
D. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Vergütung Vereins- und Organämter, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern und Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands.
(3) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Jedes Vereinsmitglied hat das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(5) Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 17 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung der Sportanlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 18 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied seine Rechte als betroffene Person gemäß Artikel 15 bis 21 und 77 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Sind in der Regel mindestens 20 Personen im Verein ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt, hat der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§ 38 BDSG).
E. Schlussbestimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands die Liquidatoren des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschließt die Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Auflösungsbeschluss über den Vermögensanfall. Das Vermögen muss einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt gemäß § 12 Absatz 13.
(4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.11.2024 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.