Vereinssatzung

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.   
Der Verein führt den Namen: Jugendfußballclub (JFC) Gera e. V.

2.
Sitz des Vereins ist Gera. 

3.
Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V. 

4.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Folgejahres.

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Vereinszweck

a)
Der Verein bezweckt die Pflege des Fußballes auf breiter Grundlage und die Förderung des Fußballes als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben;

b)
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und lehnt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche sowie diskriminierende Bestrebungen ab. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

c)
Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2.   
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
 
a)
das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
 
b)
die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c)
den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für den Fußball, einschließlich des Freizeit- und Breitenfußballs;
 
d)
die Teilnahme an fußballspezifischen und auch übergreifenden Fußball- und Vereinsveranstaltungen;
 
e)
die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
 
f)
die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und Wettkämpfen. 

g)
Angestrebt wird, dass sich die Männermannschaft (en) des Vereins aus Spielern rekrutiert, die aus der eigenen Nachwuchsabteilung kommen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist offen für alle Interessierten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion und Weltanschauung. 

2.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
 
3.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
4.
Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1.
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im
 
a) Landessportbund Thüringen e.V.;
b) Thüringer Fußballverband e.V.

an.
 
2.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
 
3.
Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1. Änderungen im Statut der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem übergeordneten Landesverband an.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1.
Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden. 

2.
Der Verein besteht aus:
 
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Jugendmitgliedern,
d) Ehrenmitgliedern.
 
3.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
 
4.
Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Jugendmitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Sie haben vorbehaltlich der in dieser Satzung getroffenen Regelungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder und sind wie diese den Satzungen und der Spielordnung unterworfen. Für jedes Mitglied bis einschließlich 17 Jahre ist bei Abstimmungen jeweils ein Elternteil stimmberechtigt. Stimmberechtigt, bei Kindern unter 17 Jahren, sind die gesetzlichen Vertreter. Sollte es kein Elternteil sein, dann der jeweils gerichtlich bestellte Vormund oder Betreuer. Eine Mitgliedschaft im Verein ist dafür nicht erforderlich.

5.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie besitzen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.
 
6.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch (Aufnahmeantrag) an den Vorstand zu richten. 

2.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung, der Zahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Mitgliedsbeitrages in der jeweils geltenden Höhe nach der Beitrags- und Gebührenordnung beginnt die Mitgliedschaft.
 
3.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. 

4.
Der Verein ist offen für jedermann. Rassistische, rechtsextreme und nationalistische Gesinnungen widersprechen dem Vereinszweck und werden nach Prüfung abgelehnt.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

1.
Die Mitgliedschaft endet durch
 
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
 
2.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum jeweiligen Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden. 

3.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.


§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

– bei erheblichen Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten,

– bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
– bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
 
2.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
 
3.
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
 
4.
Der Vorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 

5.
Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
 
6.
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen durch den Vorstand mitzuteilen. Sollte sich ein Mitglied trotz Mahnung weigern, den in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, ist er auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein auszuschließen. Die hierbei aufgelaufenen Verbindlichkeiten sowie Kosten des Mahnverfahrens bleiben bestehen und werden, sofern erforderlich, gerichtlich beigetrieben. 

7.
Sollte sich ein Mitglied trotz Mahnung weigern, den in der Finanz- und Beitragsordnung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten, ist er auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein auszuschließen. Die hierbei aufgelaufenen Verbindlichkeiten sowie Kosten des Mahnverfahrens bleiben bestehen und werden, sofern erforderlich, gerichtlich beigetrieben. Die Rückstände des Beitrages dürfen einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigen. 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragsleistungen und –pflichten

1.
Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
 
2.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss einer Beitrags– und Gebührenordnung.
 
3.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
 
4.
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
5.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.


§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
 
2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
 
3.
Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
 
4.
Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung und eine abschließende Entscheidung mit bzw. durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

1.
Die Organe des Vereins sind:
 
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand nach § 26 BGB.
 
2.
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
 
3.
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die jeweils aktuell bekannt zu gebende Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 720 Euro im Jahr erhalten.


§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste gesetzgebende Organ des Vereins. 

2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand per Aushang am Sitz des Vereins und den Trainingsstätten sowie in der lokalen Presse.. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
 
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. 

4.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
5.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands (Versammlungsleiter) geleitet.
 
6.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
 
7.
Jedes Mitglied kann bis spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
 
8.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
 
9.
Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

10.
Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
 
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
 
2. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
 
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
 
4. Wahl und Abberufung des 1. und 2. Vorsitzenden;
 
5. Wahl der Kassenprüfer;
 
6. Entlastung des Vorstands;
 
7. Entlastung des 1. und 2. Vorsitzenden;
 
8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
 
9. Festlegung der Gebühren und Beiträge der Mitglieder;
 
10.  Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;
 
11.  Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
 
12.  Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
 
13.  Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstands fallen.


§ 14 Vorstand

1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
 
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• bis zu fünf weitere Mitglieder.

Weiterhin können bis zu zwei Jugendliche unter 18 Jahren als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
 
2.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder bestätigt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
 
3.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
 
4.
Der 1. Vorsitzende hat zwei, alle weiteren Mitglieder des Vorstands haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
 
5.
Sitzungen des Vorstands werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
 
6.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
 
2.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
g) Ausschluss von Mitgliedern,
h) Bildung von beratenden Ausschüssen.


§ 16 Vertretungsbefugnis

1.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der beiden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
 
2.
Es besteht keine Einzelvertretungsbefugnis der Vorsitzenden oder der Vorstandsmitglieder.
 
3.
Zu beachten ist nur, dass der Vorsitzende nicht gleichzeitig Schatzmeister ist.


§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung

1.
Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Der 1. Vorsitzende besitzt zwei Stimmen.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. 

2.
Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen

1.
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
2.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.


§ 19 Vereinsordnungen

1.
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
 
a) Ehrenordnung,
b) Finanzordnung,
c) Geschäftsordnung,
d) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.


§ 20 Kassenprüfung

1.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
 
2.
Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstands. 

3.
Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

G. Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

1.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
 
3.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Gera e.V., Bauvereinstraße 49, 07545 Gera die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendfußball zu verwenden hat.


§ 22 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.