Geschäftsordnung

§ 1

1.
Der JFC Gera erlässt zur Durchführung von Mitgliederversammlungen diese Geschäftsordnung.

2.
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

§ 2

1.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12 der Satzung des JFC Gera e.V.

2.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Einladung zur Jahreshauptversammlung durch Aushang. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.

§ 3

1.
Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung mit Wahl muss nachfolgende Punkte enthalten:

TOP 1: Begrüßung durch den Vorstand des JFC
TOP 2: Bestätigung der Geschäftsordnung und Tagesordnung der heutigen Veranstaltung
TOP 3: Rechenschaftsbericht des Vorstands
TOP 4: Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
TOP 5: Diskussion
TOP 6: Entlastung des bisherigen Vorstandes
TOP 7: Ehrungen
TOP 8: Wahl der Wahlkommission
TOP 9: Wahl des neuen Vorstandes
TOP 10: Beschlussfassung über vorliegende Anträge
TOP 11: Schlusswort des neuen Vorsitzenden des JFC Gera

§ 4

1.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

2.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

§ 5

1. 
Die Versammlungen werden vom Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.

2. 
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Annwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt.

3.
Dem Leiter der Tagung oder Sitzung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu, insbesondere kann er Unterbrechungen oder Aufhebung der Sitzung anordnen. Verletzt ein Teilnehmer den sportlichen Anstand, so hat der Sitzungsleiter dies zu rügen und erforderlichenfalls einen Ordnungsruf zu erteilen. Fügt sich ein Teilnehmer trotz wiederholtem Ordnungsruf nicht den Regeln des Anstandes, so kann der Sitzungsleiter ihn von der Tagung ausschließen. Das gleiche gilt für Zuhörer.

§ 6

1.
Anträge können gestellt werden:

a.) von den Mitgliedern
b.) vom Vorstand

2.
Über Anträge kann nur entschieden werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge können nur in der Versammlung behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird.

§ 7

1.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

2.
Die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Einem Redner, der nicht zur Sache spricht, kann der Sitzungsleiter nach einer vorherigen Abmahnung das Wort entziehen.

3.
Die Abstimmungen erfolgen offen.

4.
Eine namentliche oder eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.

5.
Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Handzeichen), wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

6.
Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 8

1.
Die Wahlen sind offen vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

2.
Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, Ausnahme dabei bilden 2 Jugendvertreter, die als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

3.
Vor den Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bestimmen, bestehend aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen, zu kontrollieren und die Wahl zu dokumentieren.

4.
Der Wahlleiter hat die Rechten und Pflichten eines Versammlungsleiters.

5.
Die Kandidaten sind von der Mitgliederversammlung vorzuschlagen.

6.
Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7.
Die Abstimmung richtet sich nach § 7 dieser Geschäftsordnung.

8.
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§ 9

1.
Über alle Versammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10

1.
Änderungen der Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und Wahlen beschließt die Gesamtvorstandschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder deren Vertreter (bei Kindern und Jugendlichen).

§ 11

1.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.


Gera, den 01.02.2013

im Namen des Vorsitzenden
des JFC Gera e.V.

Steffen Hadlich